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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma Holzgestaltung Martin

Sitz: Ernst-Thälmann Straße 5, 01809 Heidenau

 

 

 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil zu jedem Angebot und jeder Auftragsbestätigung. Falls unsere allgemeinen Geschäftsbedingen den gesetzlichen Bestimmungen zum Teil oder gar nicht entsprechen, so gilt automatisch an dieser Stelle das BGB bei nicht unternehmerischen Kunden und die VOB Teil 1 und 2 bei unternehmerischen Kunden.

 

Angebotsabgabe

Prinzipiell ist das erste und das zweite Angebot durch uns kostenfrei und unverbindlich. Jedoch wird für das Erstellen eines dritten Angebotes für die gleiche oder ähnliche Anfrage eine pauschale Gebühr von 20,00 € erhoben. Mit dem ersten Angebot erfolgt bereits der Hinweis auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Angebot ist nicht bindend für beide Seiten, sondern wird erst nach Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber sowie die durch den Auftragnehmer unterzeichnete Auftragsbestätigung rechtskräftig.

 

Widerruf

Die Widerrufsfrist zum Vertrag beträgt gesetzlich 14 Tage ab Datum der Auftragsbestätigung durch uns. Der Widerruf muss schriftlich bei uns vor Ablauf der Frist eingehen. Der Auftraggeber kann zwar insgesamt vom Vertrag zu den gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, jedoch sind alle bereits erbrachten Leistungen und Aufwendungen dem Auftragnehmer zu vergüten. Mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber erklärt dieser, dass das Material schon vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist zum Vertrag bestellt werden soll. Die entstandenen Kosten für die Bestellung und die Rückbeförderung des Materials übernimmt der Auftraggeber.

 

Vergütungen / Preise

Alle Preise im Angebot sind freibleibend und nicht bindend, es sei denn, es wurde ein Festpreis oder Objektlohn festgelegt. Dafür ergeht ein separates Angebot mit Auftragsbestätigung. Der Stundensatz beträgt für alle Arbeiten (egal welcher Art und Weise) 35,00 €, ausgenommen es wurde anderes vertraglich vereinbart und in Schriftform festgehalten. Die Kosten für Leerzeiten, Wartezeiten, Lohnausfall, Mehraufwendungen für Mietgeräte, mehrfache Baustellenanfahrten, erhöhten Verschleiß an Werkzeugen und sonstige Kosten, die nachträglich zur Auftragsbestätigung entstanden sind, werden unter Zugrundelegung von Belegen und Beweisen sowie unseren Einheitspreisen und im Vertrag genannten Preisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

Aufmaß

Das Aufmaß erfolgt nach Beendigung aller Leistungen und wird nur durch uns in Handzeichnung erstellt . Wünscht der Auftraggeber ein mit Computer gezeichnetes Aufmaß, so trägt er die Kosten dafür. Diese werden dann nach den angefallenen Arbeitsstunden berechnet.

 

Genehmigungen

Der Auftraggeber hat alle notwendigen Genehmigungen seinerseits zur Durchführung des Bauvorhabens vor Beginn der Arbeiten einzuholen und diese auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Für Genehmigungen zur Durchführung der Leistungen seitens des Auftraggebers ist dieser selbst verantwortlich. Sollte der Auftraggeber dies nicht tun und es entstehen dem Auftragnehmer Kosten durch Wartezeiten, erhöhte Materialaufwendungen, Mietwerkzeuge und Maschinen, doppelte Anfahrten, Lohnausfälle oder sogar der Abbruch des gesamten Bauvorhabens, so muss der Auftraggeber für alle anfallenden Kosten aufkommen. Des Weiteren behält sich der Auftragnehmer bei grober Pflichtverletzung durch den Auftraggeber vor, Schadensersatzansprüche sowie eine Strafanzeige zu stellen.

 

Baufreiheit

Die Baufreiheit hat der Auftraggeber uneingeschränkt zu gewährleisten, sodass die Arbeiten fachlich und ohne Behinderungen zeitlich üblich durchgeführt werden können. Sollte der Fall eintreten, dass dies nicht möglich ist, so wird dem Auftraggeber umgehend eine Baubehinderungsanzeige zugestellt. Die daraus entstandenen Leerzeiten und andere Kosten werden ebenfalls in Rechnung gestellt, gleich ob der Auftraggeber selbst oder eine seinem Haushalt/Betrieb angehörende Person die Baubehinderung verursacht haben. Die Fristwahrung zur Behebung der Baubehinderung ist der Baubehinderungsanzeige zu entnehmen.

 

Mitteilungspflicht

Vom Auftraggeber sind alle Wasserleitungen, Stromleitungen, Internet- und Telefonleitungen sowie Revisionsschächte und Abwasserleitungen oder sonstige Leitungen im Lageplan oder Grundriss des Bauobjektes aufzuzeigen. Sollte es zu einer Beschädigung dieser kommen, ohne dass der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer vor Antritt der Arbeiten schriftlich mitgeteilt hat, so haftet der Auftraggeber für alle entstandenen Kosten.

 

Anzeigepflicht

Sollten sich nach Ergehen der Auftragsbestätigung vertragsrelevante Änderungen wie Name, Anschrift oder sonstiges ergeben, so muss dieses umgehend ohne Verzug dem Auftragnehmer mitgeteilt werden.

Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, gleich ob grob fahrlässig oder unbewusst, so haftet er für alle Schäden, die sich dem Auftragnehmer daraus ergeben.

 

Versicherungsschutz

Der Auftraggeber versichert, dass er eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. 1 Mio. Euro für die eventuell von ihm verursachten Schäden am Eigentum sowie Material oder Werkzeug des Auftragnehmers besitzt.

 

Bauwesen-Versicherung

Der Auftraggeber verzichtet darauf, dass der Auftragnehmer solch eine Versicherung für das Bauvorhaben abschließt. Im Falle einer Beschädigung am Bauvorhaben, die durch Fremdeinwirkung oder höhere Gewalt während der Baumaßnahme und vor Abnahme dieser mit evtl. Folgeschäden verursacht wurden, haftet der Auftraggeber alleine. Wünscht der Auftraggeber unbedingt die Bauwesen-Versicherung, so muss er die Kosten dafür tragen. Dieser Fall wird in der Auftragsbestätigung festgehalten und mit in Rechnung gestellt.

 

Medien

Generell sind Strom und Wasser zur Durchführung des Bauvorhabens vom Auftraggeber zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein und es wurde vorher nicht schriftlich vereinbart, dass der Auftragnehmer diese zu stellen hat, so wird ein Nachtrag zum Auftrag mit Preisen für die Bereitstellung von Strom und Wasser durch den Auftragnehmer erstellt.

 

Gefahrenstoffe

Alle Gefahrenstoffe sowie Giftstoffe sind vom Auftraggeber selber zu entfernen. Es sei denn im Angebot wurden andere Vereinbarungen getroffen. Falls dem Kunden solche bekannt sind, so hat er dem Auftragnehmer diese unverzüglich anzuzeigen. Bei Verletzungen der Anzeigepflicht durch den Auftraggeber behält der sich Auftragnehmer bei gesundheitlicher Gefährdung seiner selbst oder seiner Angestellten rechtliche Schritte vor. Auch hat der Auftraggeber bei Verletzung der Anzeigepflicht, egal ob grob fahrlässig oder unbewusst, alle Kosten zu tragen, die sich durch die Pflichtverletzung für den Auftragnehmer ergeben (z.B. Bauverzug, Abbruch der Baustelle, Einsatz anderer Werkzeuge und Geräte sowie sonstige Mehrkosten durch beispielsweise Behörden).

 

Bodenklassen

Unsere Preise setzen immer die Bodenklasse 3-4 gemäß VOB DIN 18300 Teil C voraus,

Mehraufwendungen durch Wartezeiten, Erschwernisse beim Erdaushub durch Beton, Asphalt, Wurzeln, Gestein o.ä. bedeuten Mehrkosten die gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

Erschwernisse

Im Falle von unvorhersehbaren Erschwernissen bei der Durchführung der Arbeiten, die vor Abgabe des Angebots nicht ersichtlich waren, wird ein Leistungsnachtrag erfasst. Sollte der Auftraggeber nicht mit dem Nachtrag einverstanden sein, so werden bis zur Klärung die Arbeiten ausgesetzt. Jedoch sind bis dahin alle erbrachten Leistungen gegen Teilrechnung vom Auftraggeber zu begleichen. Sollte die Klärung länger als 14 Tage ab Zugang des Angebotsnachtrages dauern, so hat der Auftragnehmer das Recht, sämtliches bestelltes oder schon geliefertes Material abzurechnen.

 

Mehr- oder Mindermengen

Das Angebot ist mengenbezogen. Mehr- oder Mindermengen bedürfen neuer Preiskalkulationen.

Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß. Der endgültige Abrechnungsbetrag wird unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgeführten Menge und der vertraglich vereinbarten Einheitspreise ermittelt. Der Auftragnehmer behält sich vor, Material und Arbeitsleistung nach dem tatsächlichen Aufwand abzurechnen. Diese Kosten können das Angebot nach vorheriger Anzeige 15% bis 20 % übersteigen.

 

Mängel

Mängel sind immer schriftlich zu rügen, eine mündliche Benennung der Mängel reicht für Mängelansprüche nicht aus.

Bei der Mängelanzeige sind die gesetzlichen Bestimmungen für Fristen und Durchführung einzuhalten.

 

Leistungsabnahme

Mit Zusendung der Fertigmeldung an den Auftraggeber durch den Auftragnehmer, erklärt letzterer die Baumaßnahme für beendet.

Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Erhalt der Fertigmeldung widerspricht oder die Abnahme vollzieht, so gilt die Baumaßnahme als stillschweigend ohne Mängel abgenommen und für beendet.

 

Zahlungsziel

Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungslegung innerhalb von 10 Kalendertagen  ohne jeglichen Abzug zu begleichen.

 

Gerichtsstand

Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich gerichtlicher Mahnverfahren gilt das Amtsgericht Pirna als vereinbart.

 

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